Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 124 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. März 2025 (EO 24 13457) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies sie das Gesuch von Rechtsanwältin B.________ vom 4. Februar 2025 (vermutlich 4. März 2025) ab, sie als amtliche Anwältin des Beschuldigten einzusetzen. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 19. März 2025 Beschwerde ein. Er beantragte, ihm sei für das Verfahren EO 24 13457 per 4. März 2025 die amtli- che Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Vertei- digung zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) hiess am 25. März 2025 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte am 14. April 2025 Schlussbemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte amtliche Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforde- rung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Ver- teidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Per- son ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tages- sätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Steht noch der Widerruf einer be- dingten Vorstrafe oder einer bedingten Entlassung zur Diskussion, so ist deren Dauer mit der drohenden neuen Sanktion zusammenzuzählen (RUCKSTUHL, in: 2 Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 132 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umge- setzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulie- rung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «nament- lich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genann- ten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann fest- gehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwalt- lich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachli- che Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 und 2.3). 4. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind nicht erfüllt. Das wird auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um amtliche Verteidigung vom 4. Februar 2025 damit, dass ausgehend von den Referenzsachverhalten gemäss den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS) sowie der Tatsache, dass er bereits einschlägig vorbestraft sei, ihm eine Strafe von 60 Strafeinheiten drohe. Zudem drohe ihm der Widerruf der bedingten Strafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Demnach 3 drohe im konkreten Fall eine Strafe von mehr als 120 Strafeinheiten. Offenbar schloss sich die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung in der angefochtenen Verfü- gung zunächst an. So führte sie aus, es handle sich entsprechend den Behauptun- gen von Rechtsanwältin B.________ effektiv nicht mehr um einen Bagatellfall. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025 an die General- staatsanwaltschaft (vgl. auch den Hinweis der Staatsanwaltschaft im Aktenüber- mittlungsschreiben an die Beschwerdekammer vom 21. März 2025), welches der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. April 2025 beigelegt wurde, sieht die Staatsanwaltschaft neu aber 80 Tagessätze à CHF 110.00 (unbedingt) als Gesamtstrafe vor, sollte der Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. April 2023 ausge- fällten bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 100.00 in Betracht gezo- gen werden. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. mit Hinweisen so- wie Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 26. April 2023 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und für die neuen Vorwürfe ebenfalls eine solche in Betracht kommt, liegen gleichartige Strafen vor, weshalb diese nicht zu kumulieren sind. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB erscheint die von der Staats- anwaltschaft in Aussicht gestellte Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 110.00 (unbedingt) plausibel sowie nachvollziehbar und weist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schlussbemerkungen vom 14. April 2025 nicht auf eine Anpassung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren hin. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zunächst von einer höheren Strafe auszugehen schien, ändert daran nichts. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer ohnehin nicht daran gebunden. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, kann auch nicht von einer nachträglichen Veränderung der Verfahrenssituation ausgegangen wer- den. Vielmehr geht es um eine Frage der Würdigung, wobei die Beschwerdekam- mer über volle Kognition verfügt. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens Kenntnis vom vorgesehenen Strafmass und konnte sich im Rahmen der Schlussbemerkungen dazu äussern. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft verneinten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten Beschwerde erhoben hätte. Er macht jedenfalls nicht geltend, er hätte auf eine Beschwerde verzichtet, wenn die Staats- anwaltschaft von Beginn weg einen Bagatellfall bejaht hätte. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung nachträglich weggefallen sein sollen und es im Beschwerdeverfahren um eine Fra- ge des Widerrufs und nicht der ursprünglichen Gewährung der amtlichen Verteidi- gung gehen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung beigeordnet wurde, sagt im Übrigen nichts über das Vorliegen eines Bagatellfalls aus und bedeutet auch nicht per se, eine amtliche Verteidigung sei auch für das Strafverfahren allgemein erforderlich. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich 4 um ein Rechtsmittelverfahren, in dessen Rahmen andere Fragen (Voraussetzun- gen der amtlichen Verteidigung) zu prüfen sind. Mit Blick auf die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung, die konkreten Tatvorwürfe und den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt ist nicht von einer Strafe von mehr als 120 Tagessätzen auszugehen, weshalb ein Bagatellfall vor- liegt. Folglich müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hin- zukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewach- sen wäre. 5. 5.1 Aus dem Anzeigerapport vom 22. November 2024 ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt. Anlässlich eines jährlich stattfindenden Festes fiel den zwei patrouillierenden Polizisten C.________ auf. Letzterer war mit dem Beschwerde- führer und einem unbekannten Dritten unterwegs. Die Polizei intervenierte, als es fast zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen drei Personen und einer ande- ren Gruppierung gekommen wäre. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in der Folge die zwei anwesenden Polizisten als «Nuttensöhne» und «Arschlöcher» bezeichnet. Zudem hätten er sowie die zwei anderen nur zögernd die Anweisung befolgt, sich nach Hause zu begeben. Mit Blick auf die handschriftli- chen Angaben bzw. Korrekturen im Anzeigerapport sowie dem Betreff in den Ein- vernahmen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers vom 21. November 2024 wird dem Beschwerdeführer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sowie Beschimpfung vorgeworfen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung wird nicht mehr aufgeführt (vgl. auch Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem). Es handelt sich hierbei nicht um komplizierte Tatbestände, wie beispielsweise Betrug oder Urkundenfälschung (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht es auch nicht um schwierige Abgrenzungsfragen, zumal der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gar nicht mehr zur Diskussion steht. Die tatsächli- chen Verhältnisse des Vorfalls sind einfach und leicht überblickbar. Weder ist ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unter- schiedlichen Beweismitteln angezeigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeschuldigte haben an ihren Einvernahmen vom 21. November 2024 ihre Aus- sagen verweigert. Als Grundlage dienen die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten vom 5. und 14. November 2024. Es ist möglich, dass es im Falle eines Einspruchs gegen den Strafbefehl zu einer Einvernahme mit dem Beschwerdefüh- rer kommt und somit letztlich eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Zwar wurde dies vom Bundesgericht auch schon als Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019, E. 4.3 ff.), wie der Beschwerdeführer vorbringt. Daraus kann aber nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Es gibt keine Hinweise und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer, falls er überhaupt Aussagen machen will, nicht in der Lage sein soll darzulegen, weshalb die Anga- ben in den Wahrnehmungsberichten der Polizei betreffend sein Verhalten falsch seien, zumal er die Verfahrenssprache beherrscht. Zusatzfragen der Verteidigung können bei der Würdigung von Zeugenaussagen zwar Bedeutung haben. Dieser 5 Umstand gebietet aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls unterschritten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer sei mit Blick auf den einfachen und übersichtlichen Sachverhalt für die Be- weisführung auf eine amtliche Verteidigerin angewiesen, zumal sich auch die recht- liche Ausgangslage nicht als kompliziert erweist und kein schwerer oder erhebli- cher Eingriff vorliegt. Zurzeit bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass es noch zu weiteren Zeugeneinvernahmen kommen wird. Bis auf die Freundin des Mitbeschul- digten, deren Personalien allenfalls noch eruiert werden könnten, sind keine weite- ren Zeugen bekannt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, es seien noch andere Personen vor Ort gewesen, die allenfalls Auskunft geben könnten, begründet jedenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkei- ten. 5.2 Auch das Widerrufsverfahren begründet vorliegend keine besondere Schwierigkeit. Die unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 110.00 mag den Beschwer- deführer zwar finanziell treffen, es handelt sich aber nicht um einen erheblichen oder schweren Eingriff wie beispielsweise bei einem Führerausweisentzug, einem Berufsverbot oder einer Freiheitsstrafe. Aus den eingereichten Beilagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im Dezem- ber 2024 sowie Januar und Februar 2025 Krankentaggeld bezog. Es wird aber nicht substantiiert vorgebracht oder belegt, dass dieser Ausfall im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht, welche mit einer Unfähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden, einhergeht. Jedenfalls scheint der Beschwerdeführer wie- der auf Arbeitssuche zu sein. Auch wenn ihn dies vor grosse Herausforderungen stellen soll, ist nicht ersichtlich, weshalb er deswegen nicht mehr in der Lage sein sollte, sich in einem Strafverfahren allein zu verteidigen. Der Umstand, dass die mitbeschuldigte Person ebenfalls anwaltlich vertreten ist, gebietet ebenfalls keine Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Es handelt sich nicht um die Gegenpartei. Zudem bestehen keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet. Abgesehen davon ist mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte davon auszugehen, dass es sich beim Mitbeschuldigten um den Haupttäter handelt, welcher sich insbesondere aggressiv und drohend gegenüber den Polizisten verhalten haben soll. Insofern liegt betref- fend den Mitbeschuldigten eine andere Ausgangslage vor. Somit ist eine amtliche Verteidigung auch mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit nicht geboten. Der Umstand, dass es sich bei den anderen Verfahrensbeteiligten um Polizisten handelt, welche über eine rechtliche Grundausbildung verfügten, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Zudem ist es Aufgabe des Gerichts, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb der Beizug der amt- lichen Akten in den Verfahren EO 22 5426 und 23 8258 für die Frage der Beiord- nung eines amtlichen Anwaltes von Relevanz sein könnten, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 6 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Bezahlung auferlegt werden. Der für das Beschwerdeverfahren beigeordneten amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung auszurichten. Die von ihr am 24. Juni 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, womit Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 612.40 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurich- ten ist. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton zurückzube- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der Akten EO 22 5426 und 23 8258 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 612.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9