5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: