So ist gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 303 + 304 eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Was die ebenfalls geltend gemachten Straftatbestände der üblen Nachrede, der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten anbelangt, legt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, was für eine Strafbarkeit von Oberrichter A.________ bzw. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn sprechen würde. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde.