Inwiefern die angebliche Gehörsverletzung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Mit der Vorinstanz ist zur materiellen Überprüfung von Anordnungen und Entscheiden der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten, was der Beschwerdeführer auch getan hat. So ist gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 303 + 304 eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.