Oberinstanzlich lässt er nunmehr zwar durchblicken, dass die Oberrichter A.________ vorgeworfene Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren BK 24 303 + 304 (Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens BM 22 47939 und Gesuch um Ausstand der dort verfahrensleitenden Staatsanwältin) erfolgt sein soll. Inwiefern die angebliche Gehörsverletzung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar.