3 4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr wird aufgrund seiner Vorbringen deutlich, dass er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. Aus seiner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll. Oberinstanzlich lässt er nunmehr zwar durchblicken, dass die Oberrichter A.___