Diese Kritik ist im besagten Verfahren anzubringen und kann – wie erwähnt – nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung geprüft werden. Was die ebenfalls geltend gemachten Straftatbestände der üblen Nachrede, der falschen Anschuldigung sowie der Tätlichkeiten betrifft, so fehlen in der Strafanzeige jegliche Angaben dazu, inwiefern Oberrichter A.________ diese erfüllt haben soll, so dass es dazu an einem konkreten Vorwurf, mit dem die Begründetheit der Anzeige überprüft werden könnte, fehlt. Es kann damit mangels entsprechender Hinweise nicht auf das Vorhandensein eines Tatverdachts geschlossen werden.