Das Vorbringen, in einem gerichtlichen Verfahren sei der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt worden, begründet für sich allein keinen Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafbares Verhalten, zumal damit kein Vorwurf einhergeht, der über die Kritik an der Verfahrensleitung oder Verfahrenserledigung hinaus geht. Diese Kritik ist im besagten Verfahren anzubringen und kann – wie erwähnt – nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung geprüft werden.