In diesem Sinne liegt nur in Fällen von eigentlichem Ermessensmissbrauch ein Amtsmissbrauch vor, wobei dieser Missbrauch vorsätzlich und mit einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht begangen worden sein muss (vgl. BSK StGB- Heimgartner, Art. 312 N 8). Das Vorbringen, in einem gerichtlichen Verfahren sei der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt worden, begründet für sich allein keinen Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafbares Verhalten, zumal damit kein Vorwurf einhergeht, der über die Kritik an der Verfahrensleitung oder Verfahrenserledigung hinaus geht.