Zu diesem Zweck ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Sinne liegt nur in Fällen von eigentlichem Ermessensmissbrauch ein Amtsmissbrauch vor, wobei dieser Missbrauch vorsätzlich und mit einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht begangen worden sein muss (vgl. BSK StGB- Heimgartner, Art. 312 N 8).