Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BA 24 2521, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten usw. nicht an die Hand genommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer «zum x-ten Mal» verlangt, ihm sei (wohl gemeint) im Verfahren BM 22 47939 das rechtliche Gehör zu gewähren, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn er die Anzeige nunmehr sinngemäss auf die Staatsanwälte C.________ und D.________ ausweiten will.