Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 123 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 25. Februar 2025 (BA 24 2521) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das vom Straf- kläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren (BA 24 2521) we- gen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten usw. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe- halt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BA 24 2521, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten usw. nicht an die Hand ge- nommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer «zum x-ten Mal» verlangt, ihm sei (wohl gemeint) im Verfahren BM 22 47939 das rechtliche Gehör zu gewähren, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn er die Anzeige nunmehr sinngemäss auf die Staatsanwälte C.________ und D.________ ausweiten will. Ge- nannte Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen wird denn auch auf eine Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde verzichtet. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht dafür zuständig ist, dem Beschwerdeführer Auskunft über von ihm vermutete Verwandtschaftsbeziehungen zu erteilen. 3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 mit- tels eines «Formular[s] für Offizialdelikte» des Kantons Luzern Strafanzeige gegen Oberrichter A.________ wegen diverser Straftatbestände bei der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland einreichte. Mit nur schwer lesbarer Handschrift und in weiten Teilen wirren Ausführungen macht er sinngemäss gelten, Oberrichter A.________ habe ihm das rechtliche Gehör verwehrt, obwohl der Täter gestanden 2 habe, ihm vier Mal ins Gesicht geschlagen zu haben. Da sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Mitglieder der örtlichen Strafbehörden richtet, übernahm die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren und verfügte am 25. Februar 2025 die Nichtanhandnahme. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Der Strafanzeige von B.________ lässt sich einzig entnehmen, dass er Oberrichter A.________ die Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorwirft. Nähere Angaben zu einem Verfahren vor der Beschwer- dekammer des Obergerichts, das seinem Vorwurf zu Grunde liegt, liefert er nicht. Es bleibt darum un- klar, auf welche konkrete Verfahrenshandlung von Oberrichter A.________ er sich zur Begründung seiner Strafanzeige bezieht. Das kann jedoch vorliegend aus folgendem Grund offen bleiben: Wird mit einer Strafanzeige geltend gemacht, eine behördliche Anordnung sei amtsmissbräuchlich, so be- schränkt sich das damit angestrengte Strafverfahren einzig auf die Überprüfung dieses Tatvorwurfs. Eine (erneute) materielle Überprüfung von Anordnungen oder Entscheiden im Strafverfahren ist nicht möglich. Zu diesem Zweck ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Sinne liegt nur in Fällen von eigentlichem Ermessensmissbrauch ein Amtsmissbrauch vor, wobei dieser Missbrauch vor- sätzlich und mit einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht begangen worden sein muss (vgl. BSK StGB- Heimgartner, Art. 312 N 8). Das Vorbringen, in einem gerichtlichen Verfahren sei der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt worden, begründet für sich allein keinen Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafbares Verhalten, zumal damit kein Vorwurf einher- geht, der über die Kritik an der Verfahrensleitung oder Verfahrenserledigung hinaus geht. Diese Kritik ist im besagten Verfahren anzubringen und kann – wie erwähnt – nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung geprüft werden. Was die ebenfalls geltend gemachten Straftatbestände der üblen Nachrede, der falschen Anschuldi- gung sowie der Tätlichkeiten betrifft, so fehlen in der Strafanzeige jegliche Angaben dazu, inwiefern Oberrichter A.________ diese erfüllt haben soll, so dass es dazu an einem konkreten Vorwurf, mit dem die Begründetheit der Anzeige überprüft werden könnte, fehlt. Es kann damit mangels entsprechender Hinweise nicht auf das Vorhandensein eines Tatverdachts geschlossen werden. 3 4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, verfängt nicht. Vielmehr wird aufgrund seiner Vorbringen deutlich, dass er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. Aus seiner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfü- gung falsch sein soll. Oberinstanzlich lässt er nunmehr zwar durchblicken, dass die Oberrichter A.________ vorgeworfene Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren BK 24 303 + 304 (Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens BM 22 47939 und Gesuch um Ausstand der dort verfahrensleitenden Staatsanwältin) erfolgt sein soll. Inwiefern die angebliche Gehörsverletzung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafrechtlich relevantes Ver- halten darstellen soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Mit der Vorinstanz ist zur materiellen Überprüfung von Anordnungen und Entscheiden der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten, was der Beschwerdeführer auch getan hat. So ist gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 303 + 304 eine Be- schwerde beim Bundesgericht hängig. Was die ebenfalls geltend gemachten Straf- tatbestände der üblen Nachrede, der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten anbelangt, legt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, was für eine Strafbarkeit von Oberrichter A.________ bzw. die Eröffnung eines Strafver- fahrens gegen ihn sprechen würde. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtferti- gen würde. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5