138 Abs. 1bis StPO). Davon, dass aufgrund der fehlenden Rückzahlungspflicht des Opfers auch der im Verfahren kostenpflichtig gewordene Beschuldigte von der Privilegierung nach Art. 138 Abs. 1bis StPO profitieren können sollte, lassen sich dem Gesetzestext keine Hinweise entnehmen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch für die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin im Umfang seiner Kostentragungspflicht rückzahlungspflichtig (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: