Auch diese Honorarnote ist dahingehend zu korrigieren, dass für die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von CHF 200.00 gilt. Im Übrigen gibt die eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Fürsprecherin D.________ ist damit eine amtliche Entschädigung von CHF 939.60 (4.19 Stunden zu CHF 200.00, CHF 31.20 Auslagen, CHF 70.40 MWST) auszurichten. Aufgrund des Prozessausgangs und des Unterliegens des Beschwerdeführers trifft die Straf- und Zivilklägerin von vornherein keine Rückzahlungspflicht, was im Übrigen auch im Falle ihres Unterliegens gelten würde (Art. 138 Abs. 1bis StPO).