42 Abs. 1). Für die Bemessung der Entschädigung gelten im Übrigen dieselben Grundsätze wie zuvor für diejenige der amtlichen Verteidigung (vgl. E. 5.2 hiervor). Die amtliche Rechtsbeiständin macht in ihrer Honorarnote vom 29. Dezember 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 1'166.05 (beinhaltend ein Honorar für 4.19 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von CHF 31.20 und CHF 87.35 MWST) geltend. Auch diese Honorarnote ist dahingehend zu korrigieren, dass für die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von CHF 200.00 gilt.