5.3 Ebenso ist die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Vorab ist zu bemerken, dass der Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 24. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ gewährt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 42 Abs. 1).