Bei einem knapp noch angemessenen zeitlichen Aufwand von 10.8 Stunden ergibt sich ein Honorar von CHF 2'160.00. Zuzüglich Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 54.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 179.35 ist Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2'393.85 auszurichten. Aufgrund der teilweisen Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern, entfällt im selben Umfang von einem Viertel die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3 Ebenso ist die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.