Den Rest, ausmachend CHF 1'500.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. 5.2 Da vorliegendes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Teileinstellung des Verfahrens steht, wobei es sich für den eingestellten Verfahrensteil um einen Endentscheid handelt, ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in Abweichung des Grundsatzes von Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Beschwerdekammer festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m.