5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. E. 3 oben) rechtfertigt es sich, dem Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Den Rest, ausmachend CHF 1'500.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.