Sofern seine Ausführungen den angeblich fehlenden Tatverdacht betreffen, gehen sie damit an der Sache vorbei. 4.5 Zusammenfassend handelt es sich bei der Formulierung im Dispositiv der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 und der unterbliebenen Differenzierung der Einstellung in zeitlicher Hinsicht um ein offensichtliches Versehen der Staatsanwaltschaft, welches mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2025 berichtigt bzw. erläutert wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.