Des Weiteren geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten das Verfahren betreffend die Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung) bloss wegen fehlender Prozessvoraussetzungen (Eintritt der Verfolgungsverjährung, Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO) und nicht wegen eines fehlenden Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) einstellen wollte. Sofern seine Ausführungen den angeblich fehlenden Tatverdacht betreffen, gehen sie damit an der Sache vorbei.