7 von vornherein einer Erläuterung oder Berichtigung nicht zugänglich, so verkennt er, dass das Dispositiv im Widerspruch zur Begründung steht und deshalb sehr wohl erläutert bzw. berichtigt werden kann. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten das Verfahren betreffend die Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung) bloss wegen fehlender Prozessvoraussetzungen (Eintritt der Verfolgungsverjährung, Art. 319 Abs. 1 Bst.