Dafür sind den Akten keine Indizien zu entnehmen, ist die Verfahrensverzögerung doch primär der Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers und einem Ausstandsverfahren gegen den fallführenden Staatsanwalt geschuldet. Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Formulierung im Dispositiv der Verfügung vom 29. Januar 2025 um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung der Staatsanwaltschaft handelt. 4.4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn er geltend macht, die ursprüngliche Teileinstellungsverfügung sei klar und deshalb