In Ziff. 3 derselben wird in Aussicht gestellt, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Drohung Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu erheben. Dass sich an dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen dieser Mitteilung und der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 etwas geändert haben soll, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Dafür sind den Akten keine Indizien zu entnehmen, ist die Verfahrensverzögerung doch primär der Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers und einem Ausstandsverfahren gegen den fallführenden Staatsanwalt geschuldet.