Entsprechend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Berichtigungsverfügung denn auch fest, dass die Verjährung für die Vergehen (Drohung, einfache Körperverletzung, Nötigung) nur die Zeit von 2008 bis zum Einstellungsdatum abzüglich von zehn Jahren betreffe und deshalb im Sinne einer Klarstellung die Berichtigung erfolgte. Dasselbe ergibt sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt – mit Blick auf die Mitteilung des Abschlusses der Untersuchung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2024 und den dort beabsichtigten weiteren Verfahrensgang. In Ziff.