97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Einstellung derselben geführt hat. Entsprechend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Berichtigungsverfügung denn auch fest, dass die Verjährung für die Vergehen (Drohung, einfache Körperverletzung, Nötigung) nur die Zeit von 2008 bis zum Einstellungsdatum abzüglich von zehn Jahren betreffe und deshalb im Sinne einer Klarstellung die Berichtigung erfolgte.