Wenn das Dispositiv derselben Verfügung dann die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung in absoluter Weise und ohne zeitliche Konkretisierung festhält, so liegt damit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2025 vor. Es ist damit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft etwas anderes anordnen wollte, als sie es effektiv getan hat; mit anderen Worten, ob die vorliegende Diskrepanz zwischen Dispositiv und Begründung auf einen Fehler im Ausdruck zurückzuführen ist.