O., N. 3 zu Art. 83 StPO). Da die Erläuterung nicht zu einer materiellen Änderung führen darf, kann ein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung auf dem Weg der Erläuterung nur beseitigt werden, wenn damit einzig die äussere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Motiven hergestellt und keine nachträgliche Änderung des Entscheids herbeigeführt werden soll. Vom Entscheidinhalt ist der Erläuterung ferner