Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2022, 6B_704/2022, 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3). Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann weder berichtigt werden noch ist sie der Erläuterung zugänglich (STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art.