Es handle sich vorliegend nicht um eine nachträgliche inhaltliche Änderung oder gar eine fehlende Willensbildung des verfügenden Staatsanwaltes, sondern um ein offensichtliches Versehen im Willensausdruck. Die Berichtigung sei demnach zulässig und notwendig gewesen, um die innere Kohärenz der Verfügung herzustellen. 4.3 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).