Damit bestehe ein klarer Widerspruch zwischen der Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2025 und dem Dispositiv derselben. Ob dieser Widerspruch allerdings einer Erläuterung zugänglich sei, sei fraglich. 4.2.3 Die Straf- und Zivilklägerin führt zur Zulässigkeit der Berichtigung aus, das ursprüngliche Dispositiv sei in Bezug auf den Zeitraum der einzustellenden Delikte klar unvollständig gewesen und habe im Widerspruch zur ausführlichen Begründung der Verfügung, in welcher der Zeitraum aufgeführt und begründet worden sei, gestanden.