(Ortschaft), und Freiheitsberaubung, mehrfach begangen in F.________ (Ortschaft) und G.________ (Ortschaft) bis Oktober 2012, in Aussicht gestellt. In der Begründung der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 werde im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage in Bezug auf die Vergehen festgehalten, dass wohl nur noch eine relativ geringe Anzahl solcher Übergriffe nach dem 29. Januar 2015 passiert seien und dies in der zu erhebenden Anklage nochmals zur Diskussion stehen werde. Damit bestehe ein klarer Widerspruch zwischen der Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2025 und dem Dispositiv derselben.