4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung / Nötigung aus, dass die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Januar 2025 genügend klar sei, so dass kein Platz für eine Berichtigung bestehe. Es erschliesse sich nicht, weshalb man entgegen der Formulierung im Dispositiv der ursprünglichen Verfügung die angebliche Drohung und Nötigung weiterverfolgen wolle, zumal es um denselben Sachverhaltskomplex wie bei der angeblichen Erpressung gehe. Es gebe keinerlei objektiven Beweise, welche auf irgendeinen Erpressungsversuch, eine Nötigung oder Drohung hindeuteten.