393 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Dies gilt umso mehr, als die StPO keine Frist für die Erläuterung oder Berichtigung vorsieht und die Staatsanwaltschaft selbst bei einer Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2025 aus prozessualen Gründen erneut eine Berichtigung der Teileinstellungsverfügung vornehmen könnte. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten.