Die Beschwerdekammer erachtet die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwände gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Berichtigung der ursprünglichen Teileinstellungsverfügung vorbringen, so wie er es auch gekonnt hätte, wäre ihm bereits von der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Berichtigung gewährt worden. Zudem verfügt die Beschwerdekammer über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).