4 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.4 Die Beschwerdekammer erachtet die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als erfüllt.