3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien an, wonach die Staatsanwaltschaft durch die unterlassene Zustellung des Berichtigungsgesuchs an den Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 83 Abs. 3 StPO den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Was allerdings diese Gehörsverletzung für Rechtsfolgen zeitigt, erfordert eine genauere Betrachtung. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.