3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorab aus prozessualen Gründen. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm das Berichtigungsgesuch der Straf- und Zivilklägerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe, wie dies gemäss Art. 83 Abs. 3 StPO vorgesehen sei. Auch die Generalstaatsanwaltschaft erkennt in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 mit derselben Begründung wie der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverletzung und beantragt daher, ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.