2.4 Des Weiteren ist auch auf das Feststellungsbegehren, dass die Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht einzutreten. Da prozesserledigende Verfügungen unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht, erläutert werden können (vgl. STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 83 StPO), kann der Beschwerdeführer aus der Rechtskraft der Verfügung vom 29. Januar 2025 nichts ableiten. Betreffend dieses Begehren fehlt es ihm damit an einem aktuellen und praktischen Interesse.