Art. 83 StPO. Auch dies ist vom Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht er- 3 fasst, zumal für eine Berichtigung die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). 2.4 Des Weiteren ist auch auf das Feststellungsbegehren, dass die Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht einzutreten.