17 ff. der Beschwerde). Diese Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 2.3 Gleich verhält es sich mit der ausgebliebenen Einstellung bezüglich des Vorwurfs der Erpressung. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Begründung der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Erpressung auch habe einstellen wollen, dies im Dispositiv jedoch vergessen gegangen sei, so handelt es sich dabei inhaltlich um ein separates Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 83 StPO.