Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 19. März 2025 verschiedene Rügen vor, die sich gegen die Teileinstellung vom 29. Januar 2025 als solche richten. Dies gilt namentlich für den Antrag Ziff. 3, wonach das Gericht sämtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer umgehend einzustellen bzw. der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Weisung zu erteilen habe, und die in diesem Zusammenhang stehende Begründung, inwiefern das Verfahren auch hinsichtlich der untersuchten Freiheitsberaubung einzustellen sei (S. 7 Ziff. 17 ff. der Beschwerde).