Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 2.2-2.4) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025, mittels welcher die Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 berichtigt wurde. Zu prüfen ist damit ausschliesslich, ob die Berichtigung i.S.v. Art. 83 StPO rechtmässig war. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 19. März 2025 verschiedene Rügen vor, die sich gegen die Teileinstellung vom 29. Januar 2025 als solche richten.