BSG 162.11]). Durch die angefochtene Berichtigung vom 10. März 2025 ist der Beschwerdeführer insofern beschwert, als die Einstellung des Verfahrens in der Verfügung vom 10. März 2025 in zeitlicher Hinsicht enger gefasst ist als diejenige in der ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2025. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2025 und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 2.2-2.4) – einzutreten.