2 seitig zugestellt, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ gutgeheissen. Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Honorarnote zu den Akten, wovon mit Verfügung vom 30. April 2025 Kenntnis gegeben wurde. Am 29. Dezember 2025 reichte Fürsprecherin D.______