Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. Mit Eingabe vom 23. April 2025 reichte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Fürsprecherin D.________, innert verlängerter Frist ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus beantragte die Straf- und Zivilklägerin, ihr sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.