Mit Verfügung vom 25. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern.