Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 122 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Berichtigung einer Teileinstellungsverfügung Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Erpressung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewalti- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. März 2025 (BM 22 38224) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafunter- suchung wegen Freiheitsberaubung, Erpressung, mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten, begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin; BM 22 38224). Am 29. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverlet- zung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Januar 2025). Mit Verfügung vom 10. März 2025 erläuterte die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 29. Januar 2025 dahingehend, dass sie die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Ja- nuar 2025 durch den folgenden Passus ersetzte (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfü- gung vom 10. März 2025): Das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung sowie mehr- fachen Tätlichkeiten wird vollständig eingestellt; wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehr- facher Drohung evtl. mehrfacher Nötigung erfolgt die Einstellung für (recte: die) Zeit von 2008 bis zum 29.01.2015 (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 10. März 2025 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Es sei festzustellen, dass die Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Das Gericht habe sämtliche Strafverfahren gegen Herrn A.________ umgehend einzustellen, ev. sei die Weisung an die Staatsanwaltschaft zu erteilen, sämtliche von Frau C.________ anhängig gemachten Verfahren gegen Herrn A.________ umgehend einzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates ev. zu Lasten der Privatkläger- schaft. Mit Verfügung vom 25. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei, und die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. Mit Eingabe vom 23. April 2025 reichte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Fürsprecherin D.________, innert verlängerter Frist ihre Stellung- nahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Darüber hinaus beantragte die Straf- und Zivilklägerin, ihr sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurden den Parteien die genannten Stellungnahmen wechsel- 2 seitig zugestellt, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin unter Bei- ordnung von Fürsprecherin D.________ gutgeheissen. Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Honorarnote zu den Akten, wovon mit Verfügung vom 30. April 2025 Kenntnis gegeben wurde. Am 29. Dezember 2025 reichte Fürsprecherin D.________ auf Aufforderung der Beschwerdekammer eine Honorarnote ein, wovon mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 Kenntnis gegeben wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die angefochtene Berichtigung vom 10. März 2025 ist der Beschwerdeführer insofern beschwert, als die Einstellung des Verfahrens in der Verfügung vom 10. März 2025 in zeitlicher Hinsicht enger gefasst ist als dieje- nige in der ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2025. Damit hat er ein recht- lich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2025 und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 2.2-2.4) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025, mittels welcher die Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 berichtigt wur- de. Zu prüfen ist damit ausschliesslich, ob die Berichtigung i.S.v. Art. 83 StPO rechtmässig war. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 19. März 2025 verschiedene Rügen vor, die sich gegen die Teileinstellung vom 29. Januar 2025 als solche richten. Dies gilt namentlich für den Antrag Ziff. 3, wonach das Ge- richt sämtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer umgehend einzustellen bzw. der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Weisung zu erteilen habe, und die in diesem Zusammenhang stehende Begründung, inwiefern das Verfahren auch hinsichtlich der untersuchten Freiheitsberaubung einzustellen sei (S. 7 Ziff. 17 ff. der Beschwerde). Diese Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 2.3 Gleich verhält es sich mit der ausgebliebenen Einstellung bezüglich des Vorwurfs der Erpressung. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Begründung der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Erpressung auch habe einstellen wollen, dies im Dispositiv jedoch vergessen gegangen sei, so handelt es sich dabei inhaltlich um ein separates Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 83 StPO. Auch dies ist vom Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht er- 3 fasst, zumal für eine Berichtigung die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). 2.4 Des Weiteren ist auch auf das Feststellungsbegehren, dass die Teileinstellungsver- fügung vom 29. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht einzutreten. Da prozesserledigende Verfügungen unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht, erläutert werden können (vgl. STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 83 StPO), kann der Beschwerdeführer aus der Rechtskraft der Verfügung vom 29. Ja- nuar 2025 nichts ableiten. Betreffend dieses Begehren fehlt es ihm damit an einem aktuellen und praktischen Interesse. Ohnehin hätte vorliegend richtigerweise eine Leistungsbegehren und nicht ein Feststellungsbegehren gestellt werden müssen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vor- ab aus prozessualen Gründen. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm das Berichtigungsge- such der Straf- und Zivilklägerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe, wie dies gemäss Art. 83 Abs. 3 StPO vorgesehen sei. Auch die Generalstaatsanwaltschaft erkennt in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 mit derselben Begründung wie der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverlet- zung und beantragt daher, ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demgegenüber führt die Straf- und Zivilklägerin aus, die vorliegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne hier im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da die betroffene Person sich hier umfassend habe äussern können und die Beschwerdeinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz ver- füge. 3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien an, wonach die Staatsanwaltschaft durch die unterlassene Zustellung des Berichtigungsgesuchs an den Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellung- nahme aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 83 Abs. 3 StPO den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Was allerdings diese Gehörsverletzung für Rechtsfolgen zeitigt, erfordert eine genauere Betrachtung. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei 4 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hin- weisen). 3.4 Die Beschwerdekammer erachtet die Voraussetzungen einer Heilung der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte im Be- schwerdeverfahren sämtliche Einwände gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht er- folgte Berichtigung der ursprünglichen Teileinstellungsverfügung vorbringen, so wie er es auch gekonnt hätte, wäre ihm bereits von der Staatsanwaltschaft das rechtli- che Gehör zur beabsichtigten Berichtigung gewährt worden. Zudem verfügt die Be- schwerdekammer über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Dies gilt umso mehr, als die StPO keine Frist für die Erläuterung oder Berichtigung vorsieht und die Staatsanwaltschaft selbst bei einer Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2025 aus prozessualen Gründen er- neut eine Berichtigung der Teileinstellungsverfügung vornehmen könnte. Vor die- sem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dis- positiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 4. 4.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig wiedergibt, lautet die ursprüngliche Ziff. 1 der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 wie folgt: Das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Diese wurde in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2025 ersetzt durch die folgende Formulierung: Das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung sowie mehr- fachen Tätlichkeiten wird vollständig eingestellt; wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehr- facher Drohung, evtl. mehrfacher Nötigung erfolgt die Einstellung für die Zeit von 2008 bis zum 29.01.2015 (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung / Nötigung aus, dass die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Januar 2025 genügend klar sei, so dass kein Platz für eine Berichtigung bestehe. Es erschliesse sich nicht, weshalb man entgegen der Formulierung im Dispositiv der ursprünglichen Verfü- gung die angebliche Drohung und Nötigung weiterverfolgen wolle, zumal es um denselben Sachverhaltskomplex wie bei der angeblichen Erpressung gehe. Es ge- be keinerlei objektiven Beweise, welche auf irgendeinen Erpressungsversuch, eine Nötigung oder Drohung hindeuteten. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt. 5 4.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht hinsichtlich der vorgenommenen Berichti- gung geltend, die Formulierung gemäss Berichtigungsverfügung entspreche wei- testgehend der mit Mitteilung zum Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO vom 28. Juni 2024 in Aussicht gestellten Lösung. Darin werde die Anklageer- hebung für einfache Körperverletzung, mehrfach begangen bis Oktober 2018 in E.________ (Ortschaft), Drohung, mehrfach begangen bis Oktober 2018 in E.________ (Ortschaft), und Freiheitsberaubung, mehrfach begangen in F.________ (Ortschaft) und G.________ (Ortschaft) bis Oktober 2012, in Aussicht gestellt. In der Begründung der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 werde im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage in Bezug auf die Vergehen festgehalten, dass wohl nur noch eine relativ geringe Anzahl solcher Übergriffe nach dem 29. Januar 2015 passiert seien und dies in der zu erhebenden Anklage nochmals zur Diskussion stehen werde. Damit bestehe ein klarer Widerspruch zwi- schen der Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2025 und dem Dispositiv derselben. Ob dieser Widerspruch allerdings einer Erläuterung zugänglich sei, sei fraglich. 4.2.3 Die Straf- und Zivilklägerin führt zur Zulässigkeit der Berichtigung aus, das ur- sprüngliche Dispositiv sei in Bezug auf den Zeitraum der einzustellenden Delikte klar unvollständig gewesen und habe im Widerspruch zur ausführlichen Begrün- dung der Verfügung, in welcher der Zeitraum aufgeführt und begründet worden sei, gestanden. Es handle sich vorliegend nicht um eine nachträgliche inhaltliche Ände- rung oder gar eine fehlende Willensbildung des verfügenden Staatsanwaltes, son- dern um ein offensichtliches Versehen im Willensausdruck. Die Berichtigung sei demnach zulässig und notwendig gewesen, um die innere Kohärenz der Verfügung herzustellen. 4.3 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Verse- hen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder an- ordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2022, 6B_704/2022, 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3). Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie aus- gesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann weder berichtigt werden noch ist sie der Erläuterung zugänglich (STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 83 StPO). Da die Erläu- terung nicht zu einer materiellen Änderung führen darf, kann ein Widerspruch zwi- schen dem Dispositiv und der Begründung auf dem Weg der Erläuterung nur besei- tigt werden, wenn damit einzig die äussere Übereinstimmung zwischen dem Ur- teilsspruch und den Motiven hergestellt und keine nachträgliche Änderung des Ent- scheids herbeigeführt werden soll. Vom Entscheidinhalt ist der Erläuterung ferner 6 nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist (STOHNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 83 StPO). 4.4 4.4.1 Der Begründung der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 lässt sich zur Verjährungsproblematik der folgende Passus entnehmen (S. 3 der Verfügung): Es ist damit letztlich davon auszugehen, dass wohl nur noch eine relativ geringe Anzahl solcher Übergriffe nach dem 29.01.20215 (recte: 29.01.2015) passiert sind. Dies wird in der zu erhebenden Anklage nochmals zur Diskussion stehen. Jedenfalls sind sämtliche körperliche Übergriffe inkl. Würgen sowie sämtliche Drohungen und Nöti- gungen bis zum 29.01.2015 ebenfalls verjährt. Wenn das Dispositiv derselben Verfügung dann die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfa- cher Nötigung in absoluter Weise und ohne zeitliche Konkretisierung festhält, so liegt damit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Be- gründung der Verfügung vom 29. Januar 2025 vor. Es ist damit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft etwas anderes anordnen wollte, als sie es effektiv getan hat; mit anderen Worten, ob die vorliegende Diskrepanz zwischen Dispositiv und Be- gründung auf einen Fehler im Ausdruck zurückzuführen ist. 4.4.2 Der Begründung lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass es dem Willen der Staatsanwaltschaft entsprochen hätte, das Verfahren wegen sämtlicher angeb- licher Körperverletzungen, Drohungen oder Nötigungen einzustellen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass einzig die teilweise Verfolgungsverjährung der angesprochenen Vergehen i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Einstellung derselben geführt hat. Entspre- chend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Berichtigungsverfügung denn auch fest, dass die Verjährung für die Vergehen (Drohung, einfache Körper- verletzung, Nötigung) nur die Zeit von 2008 bis zum Einstellungsdatum abzüglich von zehn Jahren betreffe und deshalb im Sinne einer Klarstellung die Berichtigung erfolgte. Dasselbe ergibt sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor- bringt – mit Blick auf die Mitteilung des Abschlusses der Untersuchung der Staats- anwaltschaft vom 28. Juni 2024 und den dort beabsichtigten weiteren Verfahrens- gang. In Ziff. 3 derselben wird in Aussicht gestellt, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Drohung Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu erheben. Dass sich an dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Zeit zwi- schen dieser Mitteilung und der Teileinstellungsverfügung vom 29. Januar 2025 etwas geändert haben soll, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Dafür sind den Akten keine Indizien zu entnehmen, ist die Verfahrensverzögerung doch primär der Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers und einem Ausstandsver- fahren gegen den fallführenden Staatsanwalt geschuldet. Aus dem Gesagten er- hellt, dass es sich bei der Formulierung im Dispositiv der Verfügung vom 29. Janu- ar 2025 um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung der Staats- anwaltschaft handelt. 4.4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn er geltend macht, die ursprüngliche Teileinstellungsverfügung sei klar und deshalb 7 von vornherein einer Erläuterung oder Berichtigung nicht zugänglich, so verkennt er, dass das Dispositiv im Widerspruch zur Begründung steht und deshalb sehr wohl erläutert bzw. berichtigt werden kann. Des Weiteren geht der Beschwerdefüh- rer nicht darauf ein, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten das Verfah- ren betreffend die Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung) bloss wegen fehlender Prozessvoraussetzungen (Eintritt der Verfolgungsverjährung, Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO) und nicht wegen eines fehlenden Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) einstellen wollte. Sofern seine Ausführungen den angeblich fehlenden Tatverdacht betreffen, gehen sie damit an der Sache vorbei. 4.5 Zusammenfassend handelt es sich bei der Formulierung im Dispositiv der Teilein- stellungsverfügung vom 29. Januar 2025 und der unterbliebenen Differenzierung der Einstellung in zeitlicher Hinsicht um ein offensichtliches Versehen der Staats- anwaltschaft, welches mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2025 be- richtigt bzw. erläutert wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. E. 3 oben) rechtfertigt es sich, dem Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel, aus- machend CHF 500.00, aufzuerlegen. Den Rest, ausmachend CHF 1'500.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. 5.2 Da vorliegendes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Teileinstellung des Verfahrens steht, wobei es sich für den eingestellten Verfahrensteil um einen Endentscheid handelt, ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in Abweichung des Grundsatzes von Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Beschwerdekammer festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarif- ordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 3 KAG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Pro- zessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bun- desgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Der amtliche Verteidiger 8 macht in seiner Honorarnote vom 25. April 2025 für das Beschwerdeverfahren ei- nen Aufwand von CHF 4'145.10 (beinhaltend ein Honorar für 10.8 Stunden bei ei- nem Stundenansatz von CHF 350.00, Auslagen von CHF 54.50 und CHF 310.60 MWST) geltend. Diese Honorarnote erweist sich als überhöht, zumal für die amtli- che Entschädigung der hiervor angesprochene Stundenansatz von CHF 200.00 gilt. Bei einem knapp noch angemessenen zeitlichen Aufwand von 10.8 Stunden ergibt sich ein Honorar von CHF 2'160.00. Zuzüglich Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 54.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 179.35 ist Rechtsan- walt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2'393.85 auszurichten. Aufgrund der teilweisen Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern, entfällt im selben Umfang von einem Viertel die Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3 Ebenso ist die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Vorab ist zu bemerken, dass der Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 24. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ ge- währt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin bemisst sich nach dem gebote- nen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 42 Abs. 1). Für die Bemessung der Entschädigung gelten im Übrigen dieselben Grundsätze wie zuvor für diejenige der amtlichen Verteidigung (vgl. E. 5.2 hiervor). Die amtliche Rechtsbeiständin macht in ihrer Honorarnote vom 29. Dezember 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 1'166.05 (beinhaltend ein Honorar für 4.19 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von CHF 31.20 und CHF 87.35 MWST) geltend. Auch diese Honorarnote ist dahin- gehend zu korrigieren, dass für die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von CHF 200.00 gilt. Im Übrigen gibt die eingereichte Kostenno- te zu keinen Bemerkungen Anlass. Fürsprecherin D.________ ist damit eine amtli- che Entschädigung von CHF 939.60 (4.19 Stunden zu CHF 200.00, CHF 31.20 Auslagen, CHF 70.40 MWST) auszurichten. Aufgrund des Prozessausgangs und des Unterliegens des Beschwerdeführers trifft die Straf- und Zivilklägerin von vorn- herein keine Rückzahlungspflicht, was im Übrigen auch im Falle ihres Unterliegens gelten würde (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Davon, dass aufgrund der fehlenden Rück- zahlungspflicht des Opfers auch der im Verfahren kostenpflichtig gewordene Be- schuldigte von der Privilegierung nach Art. 138 Abs. 1bis StPO profitieren können sollte, lassen sich dem Gesetzestext keine Hinweise entnehmen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch für die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin im Umfang seiner Kostentragungspflicht rückzahlungspflichtig (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 500.00, der Kanton Bern. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, werden sie dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'393.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang von einem Viertel. 5. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 939.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerde- führers entfällt im Umfang von einem Viertel. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli 10 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11