Die Beschuldigte 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 reichten eine Stellungnahme ein, sind jedoch nicht anwaltlich vertreten. Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).