Entsprechend waren die Beschuldigten gemäss Art. 314d Abs. 1 ZGB zur Meldung verpflichtet. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Meldung respektive die vorgelagerte Kommunikation über das hierfür sachlich Notwendige hinausging. Die Handlungen der Beschuldigten werden damit vom Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB abgedeckt. Die Nichtanhandnahme (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) erweist sich als rechtens. Da in Nichtanhandnahmeverfügungen keine Zivilklagen behandelt werden (Art. 320 Abs. 3 i.V.m.